INVEST – Zuschuss für Wagniskapital
Hier (ohne Gewähr) ein Überblick über die wichtigsten Konditionen des INVEST – Zuschusses für Wagniskapital aus der seit 06.03.2024 gültigen Richtlinie.

Grundsatz
INVEST bringt Start-ups und privat Investierende zusammen, die an mutige Ideen glauben. Das Förderprogramm mobilisiert mehr privates Wagniskapital von Business Angels und hilft somit Start-ups dabei, leichter einen Investierenden zu finden. Denn Start-ups scheitern häufig schon in der Anfangsphase, weil ihnen das nötige Wagniskapital fehlt. Hier setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Förderprogramm INVEST an.
I. Erwerbszuschuss
Allgemeine Rahmenbedingungen für den 15-prozentigen Zuschuss sind:
- 15% Erwerbszuschuss bei direktem Anteilserwerb (bisher 25%) und bei Wandeldarlehen
- Pro Investierenden gilt ein „INVEST-Budget“ in Höhe von 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen seit Beginn der INVEST Förderung im Jahre 2013 (d.h. keine weitere INVEST-Förderung mehr, wenn 100.000 Euro an Erwerbszuschüssen ausgezahlt oder bewilligt wurden)
- 10.000 Euro Mindestinvestitionssumme
- 200.000 Euro maximale förderfähige Investitionssumme pro Investment
- Erweiterung der zulässigen Rechtsformen für förderfähige Unternehmen auf eingetragene Genossenschaften (eG)
Die wichtigsten Voraussetzungen für das investierte Unternehmen:
- Nicht älter als 7 Jahre
- Kleines Unternehmen i.S. der EU: Weniger als 50 vollzeitäquivalente MA, Jahresumsatz oder -bilanzsumme höchstens 10 Mio. €
- Kein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der EU Definition
- Das Unternehmen darf an keinem regulierten Markt gelistet sein oder ein solches Listing vorbereiten.
- Das Unternehmen muss hauptsächlich in einer innovativen Branche hauptsächlich tätig sein.
- Die geförderten Branchen ergeben sich aus einer Liste von 28 Wirtschaftszweigklassifikationen der amtlichen Statistik des Statistischen Bundesamtes.
Alternativ gilt ein Unternehmen auch dann als innovativ,
- wenn es entweder Inhaber eines maximal 15 Jahre alten Patentes ist, das im direkten Zusammenhang mit seinem Geschäftszweck steht
- oder in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt erhalten hat
- oder das Unternehmen ist in den zwei Jahren vor Antragstellung bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des BMWi „EXIST Gründerstipendium“ und „EXIST Forschungstransfer“ oder vergleichbare Programme der Länder gefördert worden
- oder das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten.
- oder dem Unternehmen wird anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigt, dass es innovativ ist.
Alternativ gilt ein Unternehmen auch dann als innovativ,
- wenn es entweder Inhaber eines maximal 15 Jahre alten Patentes ist, das im direkten Zusammenhang mit seinem Geschäftszweck steht
- oder in den zwei Jahren vor Antragstellung eine öffentliche Förderung für ein Forschungs- oder Innovationsprojekt erhalten hat
- oder das Unternehmen ist in den zwei Jahren vor Antragstellung bei der Gründungsvorbereitung über die Programme des BMWi „EXIST Gründerstipendium“ und „EXIST Forschungstransfer“ oder vergleichbare Programme der Länder gefördert worden
- oder das Unternehmen hat in den zwei Jahren vor Antragstellung einen auf der Internetseite des BAFA aufgeführten Innovationspreis erhalten.
- oder dem Unternehmen wird anhand eines externen unabhängigen Kurzgutachtens bescheinigt, dass es innovativ ist.
Das Unternehmen muss durch die Anteilsausgabe oder das Wandeldarlehen
- kommerzielle Zwecke verfolgen
- über zusätzliche finanzielle Mittel verfügen
Während einer dreijährigen Haltefrist muss das Unternehmen
- seinen Hauptsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben, in Deutschland jedoch mindestens eine Zweigniederlassung, die im Handelsregister eingetragen ist, oder eine Betriebsstätte, die im Gewerberegister eingetragen ist. Bei abhängigen Unternehmen muss das herrschende Unternehmen ebenfalls seinen Hauptsitz im EWR haben und ein „Kleines Unternehmen“ im Sinne der EU, nicht in Schwierigkeiten und nicht an der Börse gelistet sein. (Somit sind auch Unternehmen förderfähig, deren Gründer mehr als 50% ihrer Geschäftsanteile über eine Beteiligungs-GmbH – Gründer-GmbH – halten).
- fortlaufend wirtschaftlich aktiv sein.
Die wichtigsten Verfahrensregeln:
- Zuständig: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn
- Onlineverfahren
- Zweigleisigkeit:
- Unternehmen beantragt Förderfähigkeit, der Bescheid hat zwölf Monate Gültigkeit
- Investor beantragt Zuschuss und gibt Antragsnummer des Unternehmens an
- Auszahlung erst nach Nachweis der Investition, bei Meilensteinvereinbarung gemäß Meilensteininvestition, die aber jeweils mindestens 10.000 € betragen muss, bei Wandeldarlehen erst nach der Wandlung.
- Keine Rückforderung des Zuschusses innerhalb der Haltefrist, wenn das Geschäftsmodell gescheitert ist, z.B. bei Insolvenz.
II. Exitzuschuss
Grundsatz:
Der Exitzuschuss beträgt 25 % des Gewinns aus der Veräußerung einer mit dem INVEST Erwerbszuschuss geförderten Beteiligung.
Die wichtigsten Regeln für den Exitzuschuss
- Empfänger des Exitzuschusses sind ausschließlich natürliche Personen
- Der Erwerb der Anteile, für die der Exitzuschuss beantragt wird, muss bereits durch INVEST ab 01.01.2017 gefördert worden sein
- Es gilt eine Mindesthaltedauer von drei Jahren und eine Höchsthaltedauer von 10 Jahren, so dass der Exitzuschuss nur für Veräußerungsgewinne ab 01.01.2020 in Betracht kommt. Die Antragsfrist endet am 30.06.2037
- Der Gewinn aus der Veräußerung muss mindestens 2.000 Euro betragen
- Die Höhe des Exitzuschusses beträgt 25 Prozent des Gewinns aus der Veräußerung von mit dem Erwerbszuschuss geförderten Anteilen.
- Der Exitzuschuss ist auf die Höhe des Erwerbszuschusses, welcher beim Erwerb der veräußerten Anteile erhalten wurde, begrenzt.
Besteuerung
- Der Bundestag hat am 27.04.2017 die Steuerbefreiung des INVEST Zuschusses an die neugefassten INVEST Richtlinien angepasst, der Bundesrat hat dem Beschluss am 02.06.2017 zugestimmt. Die Neuregelung galt somit erstmals für das Steuerjahr 2017, so dass alle INVEST Zuschüsse ab 01.01.2017 davon profitieren. Mehr Informationen dazu hier.