Genauer Gesetzestext zur Steuerbefreiung INVEST

8. Januar 2015 | BAND News

Die Steuerbefreiung INVEST ist jetzt im Bundesgesetzblatt 2014, Teil I vom 30.12.2014 auf S.2417 ff veröffentlicht worden. Die einschlägige Änderung des § 3 EStG findet sich in Artikel 4 auf S. 2420.

Hier für alle, die es genau wissen wollen, der Gesetzestext:

*Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1922) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:*

*1. § 3 wird wie folgt geändert:*

*a)* *In Nummer 70 Satz 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.*

*b)* *Folgende Nummer 71 wird angefügt:*

*„71. die aus einer öffentlichen Kasse gezahlten Zuschüsse für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 20 Prozent der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 50 000 Euro. Voraussetzung ist, dass*

*a) der Anteil an der Kapitalgesellschaft länger als drei Jahre gehalten wird,*

*b) die Kapitalgesellschaft, deren Anteile erworben werden,*

*aa) nicht älter ist als zehn Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister maßgeblich ist,*

*bb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeitäquivalente) hat,*

*cc) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro hat und*

*dd) nicht börsennotiert ist und keinen Börsengang vorbereitet,*

*c) der Zuschussempfänger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH ist, deren Anteilseigner das 18. Lebensjahr vollendet haben und*

*d) für den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird.“*

Die Rückwirkung auf den Veranlagungszeitraum 2013 ergibt sich aus der folgenden Regelung (S. 2421):

*4. § 52 wird wie folgt geändert:*

*a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:*

*„§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.“*

Das komplette Bundesgesetzblatt 2014, Teil I vom 30.12.2014 ist online hier einzusehen: http://www.bgbl.de/banzxaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger\\_BGBl&jumpTo=bgbl114063.pdf